Entsprechend kam die Vorinstanz richtigerweise zum Schluss, dass auch in diesem Zusammenhang nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten werden durfte (Entscheid vom 31. Oktober 2024, Erw. I/2.4.2). Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sich der gemeinderätliche Entscheid aufgrund veränderter Verhältnisse im Nachhinein als falsch herausgestellt habe, nichts zu ändern.