Ziffer 1 sowie vorne Erw. II/2.2.2.1). Nachdem der Gemeinderat diese Begehren im Entscheid vom 19. Februar 2024 gutgeheissen hatte – der Beschwerdeführer in dieser Hinsicht m.a.W. genau zugesprochen bekam, was er verlangt hatte – war dieser in diesem Punkt nicht beschwert und deshalb nicht zur Verwaltungsbeschwerde legitimiert. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe ein legitimes Interesse an der Neuanmeldung zur Sozialhilfe (anstelle einer Weiterführung derselben) gehabt, muss ihm entgegengehalten werden, dass er im Verfahren vor dem Gemeinderat noch einen gegenteiligen Antrag gestellt hatte.