2.2.2.2. Gleichermassen wurde in der Verwaltungsbeschwerde vom 25. März 2024 erstmals geltend gemacht, es sei im September 2023 eine Abmeldung des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe und per 1. Februar 2024 eine Neuanmeldung erfolgt. Zuvor hatte der Beschwerdeführer in der Einsprache vom 19. Januar 2024 unter anderem die Aufhebung von Ziffer 5 des Entscheids des Ressorts Soziales vom 8. Januar 2024 betreffend Einstellung der materiellen Hilfe verlangt sowie, dass "[d]er Einsprecher […] weiterhin mit wirtschaftlicher Sozialhilfe zu unterstützen [sei]" (Einsprache vom 19. Januar 2024, Rechtsbegehren Ziffer 2; vgl. Einsprache vom 19. Januar 2024, Rechtsbegehren Ziffer 1 sowie vorne Erw.