Der Beschwerdeführer hat das Begehren um Auszahlung bzw. Gutschrift zurückbehaltener Einkünfte somit erstmals nach dem Entscheid des Gemeinderats vom 19. Februar vorgebracht. Folglich sind die Erwägungen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, wonach diese Forderung nicht zum Streitgegenstand des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens gehörte. Auf den Antrag durfte somit nicht eingetreten werden (Entscheid vom 31. Oktober 2024, Erw. I/2.4.3). - 11 -