2.2.2. 2.2.2.1. Mit der Verwaltungsbeschwerde vom 25. März 2024 verlangte der Beschwerdeführer erstmals, dass ihm zurückbehaltene Arbeitslosengelder in der Höhe von Fr. 15'434.00 zurückzuzahlen seien. In der Einsprache vom 19. Januar 2024 hatte der Beschwerdeführer ein solches Begehren (noch) nicht gestellt. Vielmehr hatte er sich in dieser Hinsicht darauf beschränkt, die Aufhebung von Ziffer 5 des Entscheids des Ressorts Soziales vom 8. Januar 2024 betreffend die Einstellung der materiellen Hilfe zu beantragen und deren Weiterführung zu verlangen. Dabei vertrat er den Standpunkt, dass er seinen Unterstützungswohnsitz nie aufgegeben habe (vgl. hinten Erw. II/2.2.2.2).