Gegenstandslos wird ein Verfahren, wenn bei dessen Einleitung zwar sämtliche Sachurteilsvoraussetzung vorlagen, in einem späteren Zeitpunkt jedoch nicht mehr. Der häufigste Anwendungsfall ist dabei, dass bei Einleitung der Beschwerde zwar ein schutzwürdiges Interesse vorliegt, dieses im Verlauf des Verfahrens aber dahinfällt (MERKER, a.a.O., N. 7 zu Vorbem. zu § 38; REGINA KIENER/BERNHARD RÜTSCHE/MATHIAS KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, N. 790). Fehlt demgegenüber eine Sachurteilsvoraussetzung von Anfang an, ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (MERKER, a.a.O., N. 8 zu Vorbem zu § 38; vgl. KIENER/ RÜTSCHE/KUHN, a.a.O., N. 788).