Mit E-Mail vom 21. Januar 2025 (Beilage zur gleichentags erfolgten Replik) bestätigte der Beschwerdeführer ausdrücklich, dass das Vertretungsverhältnis für das vorliegende Verfahren weiterhin bestehe bzw. die diesbezügliche Vollmacht nicht entzogen worden sei. Auf die gegenteiligen, unbelegten Ausführungen des Gemeinderats (vgl. vorne Erw. II/1.3.1) ist folglich nicht weiter einzugehen.