1.3. 1.3.1. Der Gemeinderat bringt im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer habe sich gegenüber den Sozialen Diensten dahingehend geäussert, dass er sich von seinem bisherigen Rechtsvertreter "gelöst" habe, weshalb die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsvertretung nicht gegeben seien. 1.3.2. Diesem Vorbringen entgegnete der Beschwerdeführer in der Replik, dass die Vertretungsbefugnis betreffend die Geltendmachung der abgelehnten unentgeltlichen Rechtsvertretung weiterhin bestehe. 2. 2.1. Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren Anspruch auf eine Parteientschädigung bzw. die unentgeltliche Rechtsvertretung hat (vgl. vorne Erw. I/2).