tungsbeschwerde gezwungen gewesen, weil die Gemeinde die Behandlung seines Wiedererwägungsgesuchs erst für einen Zeitpunkt nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist in Aussicht stellte. Die Gemeinde habe somit das Verfahren zu verantworten, was bei der Festlegung der Parteientschädigung hätte berücksichtigt werden müssen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 7 f.). Aus denselben Gründen hätte der Antrag um unentgeltliche Rechtsvertretung genauer geprüft werden müssen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 8).