Da das Verfahren wegen veränderten Verhältnissen aber gegenstandslos geworden sei, hätte die Vorinstanz es nicht mit einem Abweisungsentscheid, sondern mit einem Abschreibungsbeschluss infolge Gegenstandslosigkeit erledigen müssen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 6 f.). Ausserdem sei der Beschwerdeführer zur Erhebung der Verwal- -9-