1.2. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, er habe "ein legitimes, schützenswertes und äusserst dringliches Interesse" daran gehabt, dass der Entscheid der Vorinstanz betreffend "Weiterführung der wirtschaftlichen Hilfe" aufgehoben werde und stattdessen eine Verfügung über die Neuanmeldung erlassen und ihm die einbehaltenen Arbeitslosentaggelder ausbezahlt werden. Da das Verfahren wegen veränderten Verhältnissen aber gegenstandslos geworden sei, hätte die Vorinstanz es nicht mit einem Abweisungsentscheid, sondern mit einem Abschreibungsbeschluss infolge Gegenstandslosigkeit erledigen müssen (Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 6 f.).