Soweit die Aufhebung von Ziffer 8 des Entscheids des Gemeinderats vom 19. Februar 2024 verlangt werde, worin der Ersatz von Parteikosten abgelehnt worden sei, bestehe zwar ein schutzwürdiges Interesse. Grundsätzlich würden im erstinstanzlichen Verfahren jedoch keine Parteikosten ersetzt und in der Beschwerde seien keine Argumente aufgeführt worden, weshalb solche im vorliegenden Fall trotzdem zu gewähren seien. Die Beschwerde sei deshalb in diesem Punkt abzuweisen. Schliesslich sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung abzuweisen, weil seine Begehren von Anfang aussichtslos gewesen seien.