II. 1. 1.1. Die Vorinstanz erwog, dass der Beschwerdeführer mit der Einsprache vom 19. Januar 2024 die Weiterführung der Sozialhilfe verlangt habe, was mit Entscheid des Gemeinderats vom 19. Februar 2024 gutgeheissen worden sei. Somit habe der Beschwerdeführer genau erreicht, was er in seiner Einsprache beantragt habe. Entsprechend sei er durch Ziffer 2 des Entscheids des Gemeinderats vom 19. Februar 2024 nicht beschwert und damit auch nicht beschwerdeberechtigt, sodass auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten sei.