Damit ist der Beschwerdeführer einzig beschwerdelegitimiert, soweit er die Ausrichtung einer Parteientschädigung bzw. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das vorinstanzliche Verfahren verlangt (Rechtsbegehren Ziffer 2 und 3). -8- 3. Die übrigen Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die frist- und formgerecht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde im vorstehend präzisierten Umfang einzutreten ist.