Betreffend die nicht gewährte Parteientschädigung bzw. die abgewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung hat der Beschwerdeführer ein finanzielles, mitunter aktuelles und tatsächliches Interesse an der Aufhebung und Abänderung des angefochtenen Entscheids. Dagegen erschliesst sich nicht, inwieweit er ein schutzwürdiges eigenes Interesse daran haben soll, dass die Verwaltungsbeschwerde nicht abgewiesen, sondern als gegenstandslos abgeschrieben wird. Die Abweisung der Verwaltungsbeschwerde zieht im Vergleich zur Abschreibung infolge Gegenstandslosigkeit keine Nachteile für den Beschwerdeführer nach sich.