3. Die Beschwerdestelle SPG beantragte mit Beschwerdeantwort vom 16. Dezember 2024, dass die Beschwerde von A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführer) unter Kosten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen sei, soweit darauf eingetreten werden dürfe. 4. Der Gemeinderat Q._____ stellte in seiner Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 keine ausdrücklichen Anträge. 5. Mit Replik vom 21. Januar 2025 hielt der Beschwerdeführer an seinen Begehren fest. 6. Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: