5. Aufgrund seiner Bedürftigkeit seien dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren allfällig anfallende Verfahrenskosten zu erlassen. Gegebenenfalls sei eine Parteientschädigung zu gewähren. 6. Dem Beschwerdeführer sei der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand im vorliegenden Verfahren beizuordnen. 2. In der Folge eröffnete der instruierende Verwaltungsrichter zwei separate Verfahren in Bezug auf A._____ einerseits sowie Tobias Hobi andererseits. Das Verfahren betreffend Letzteren wurde später infolge Rückzugs abgeschrieben.