3. Eventualiter sei Beschwerdeführer 1 für das Verfahren vor Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, es sei ihm in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen und diesem sei eine Entschädigung in der Höhe von CHF 2'064.05 zu entrichten. 4. Der Entscheid der Vorinstanz sei von Amtes wegen zu korrigieren und das Verfahren vor Vorinstanz als gegenstandslos geworden abzuschreiben. -6-