Entscheid 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. D. 1. Dagegen erhoben A._____ und dessen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Tobias Hobi, mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 je in eigenem Namen Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten: 1. Der Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben. 2. Beschwerdeführer 1 sei für das Verfahren vor Vorinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe der eingereichten Honorarnote von CHF 2'064.05 zuzusprechen.