6. 6.1. A._____ informierte die Sozialen Dienste Q._____ mit E-Mail vom 15. Mai 2024, dass er ab dem 21. Mai 2024 wieder in der Familienwohnung übernachten werde und auf Unterstützung angewiesen sei. 6.2. Die Sozialen Dienste informierten A._____ mit E-Mail vom 16. Mai 2024, dass sie ihn für den Monat Mai mit materieller Hilfe im Umfang von Fr. 305.80 unterstützen werden. 7. Mit Stellungnahme vom 19. Mai 2024 beantragte A._____, das Verfahren sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 8. Am 31. Oktober 2024 entschied die Beschwerdestelle SPG: Verfügung Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.