5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. 2. Mit Eingabe an die Beschwerdestelle SPG vom 2. April 2024 beantragte A._____ zusätzlich: 1. Dringlich: Im Sinne einer superprovisorischen Massnahme sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die ausstehenden Mietzinse für die Monate Dezember 2023, Januar und Februar 2024 in der Höhe von CHF 5'220.00 umgehend zu begleichen und der Beschwerdestelle einen entsprechenden Beleg vorzulegen. 2. Eventualiter sei die beantragte Massnahme als vorsorgliche Massnahme anzuordnen.