1. Dringlich: Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer umgehend die zurückbehaltenen Arbeitslosentaggelder in der Höhe von CHF 15'434.00 auszubezahlen. 2. Der angefochtene Entscheid betreffend Ziff. 2 und 8 sei aufzuheben. 3. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer sämtliche seit August 2023 rechtswidrig einbehaltenen Einkünfte zu erstatten. 4. Dem Beschwerdeführer sei in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.