2.3. Mit superprovisorischer Verfügung des Bezirksgerichts T._____ vom 13. Oktober 2023 wurde die eheliche Wohnung per sofort zur alleinigen Benutzung und Bezahlung B._____ und C._____ zugeordnet. Zudem wurde A._____ unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) per sofort auf unbestimmte Zeit verboten, sich B._____ und der ehelichen Wohnung auf weniger als 100 Meter zu nähern.