6. Da die uneingeschränkte Geschäftsführung der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist, sind ihre Gesellschafter nicht Betriebsinhaber im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ArG. Demzufolge ist der Betrieb der Beschwerdeführerin nicht als Familienbetrieb zu qualifizieren. Mit Ausnahme der vom Regierungsrat des Kanton Aargau definierten Verkaufssonntagen im Advent ist es den unter Art. 4 Abs. 1 ArG aufgeführten Personen deshalb nicht erlaubt, an Sonn- und Feiertagen im Verkaufsgeschäft B._____, S-Strasse, Verkaufstätigkeiten auszuüben. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. - 16 -