5. Die Vorinstanz kam vorliegend zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung der alleinigen wirtschaftlichen Haftung erfüllt. Da die Gesellschafter der Beschwerdeführerin mangels unabhängiger Geschäftsführung nicht als Betriebsinhaber gelten (siehe vorne Erw. II/4.3) und somit ohnehin kein Familienbetrieb im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ArG vorliegt, kann an dieser Stelle offenbleiben, ob und inwieweit Ziffer 35.1 und 35.2 i.V.m. Anhang 1 lit. c Franchisevertrag die alleinige wirtschaftliche Haftung und die Verfügungsmacht der Beschwerdeführerin beeinträchtigt.