4.3. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung ergibt sich, dass aufgrund der Vorgaben des Franchisevertrags vorliegend keine unabhängige Geschäftsführung mehr gegeben ist. Die Gesellschafter der Beschwerdeführerin erfüllen damit die Voraussetzung der tatsächlichen Leitung des Betriebs nicht und gelten folglich nicht als Betriebsinhaber im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ArG. Entsprechend liegt kein Familienbetrieb gemäss dieser Bestimmung vor.