Unabhängig davon, wie die vorstehenden, lediglich beispielhaft aufgezählten Bestimmungen formuliert sind (sei es als Empfehlung, Feststellung oder eigentliche Verpflichtung), erscheint wesentlich, dass sie im Zusammenhang mit Franchisevertrag Ziffer 1.3, 3. Satz, ("… müssen vertraglich vorgegebene vereinheitlichte Standards … eingehalten werden.") als vertragliche Verpflichtung angesehen werden müssen. Insgesamt ergibt sich eine erhebliche Einschränkung der Geschäftsführung. Dies gilt umso mehr, als der Franchisevertrag in Ziffer 32 Abs. 1 die C._____ AG in umfassender Weise berechtigt, das Vertragsverhältnis fristlos aufzulösen.