hätte geregelt werden können, heisst das nicht, dass generelle Vorgaben wie die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen eines grundsätzlich nicht anwendbaren Generalarbeitsvertrags (oder etwa auch die im Franchisevertrag [Ziffer 27] sowie Anhang 3 enthaltene Pflicht zur Umsetzung konkreter Ausbildungsprogramme) nicht in die Personalpolitik eingreifen.