Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die infrage stehenden Regelungen ohnehin aufgrund der Gesetzeslage einzuhalten wären (Beschwerde, S. 16), entbehrt jeder Grundlage. Die Pflicht zur Einhaltung des GAV Tankstellenshops schränkt die Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit der Beschwerdeführerin betreffend Personalpolitik massgebend ein, da der GAV Tankstellenshops Löhne, Ferien oder etwa Schwangerschaft gegenüber den gesetzlich zwingenden Vorschriften arbeitnehmerfreundlicher regelt (vgl. GAV Tankstellenshops, Ziffer 13, Ziffer 17.1 i.V.m. Anhang 2 und Ziffer 22).