4.2.3. Mit Blick auf die Personalpolitik ist die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Vorschriften des Gesamtarbeitsvertrags Tankstellenshops in der Schweiz (nachfolgend: GAV Tankstellenshops) "zu respektieren" (Ziffer 25 Abs. 1 Franchisevertrag), obwohl die Beschwerdeführerin keine Tankstelle betreibt und der Gesamtarbeitsvertrag daher nicht anwendbar wäre (vgl. Art. 3.1 GAV Tankstellenshops vom 1. Februar 2025). Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die infrage stehenden Regelungen ohnehin aufgrund der Gesetzeslage einzuhalten wären (Beschwerde, S. 16), entbehrt jeder Grundlage.