Dem wird dadurch Nachdruck verliehen, dass das Franchiseverhältnis an die Qualifikation der Beschwerdeführerin als Familienbetrieb im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ArG und die damit zusammenhängende Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot gekoppelt ist. Schliesslich muss die Beschwerdeführerin sowohl aufgrund der in Aussicht gestellten Konventionalstrafe als auch wegen der Möglichkeiten zur fristlosen Auflösung des Franchiseverhältnisses mit gewichtigen vertraglichen Sanktionen rechnen, falls sie die maximalen Öffnungszeiten nicht einhalten sollte.