18 Abs. 1 ArG). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die vertragliche Verpflichtung zur Führung eines Familienbetriebs einzig dem Ziel der Franchisegeberin dient, dass die Beschwerdeführerin nicht unter den Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes fällt und damit möglichst lange Öffnungszeiten (einschliesslich sonntags) anbieten kann bzw. (nach Massgabe der vorgegebenen maximalen Ausschöpfung der gesetzlich vorgesehenen Ladenöffnungszeiten, vgl. oben Erw. II/4.2.2.1) muss. Damit widerspricht die - 13 -