Zwar empfehlen MÜLLER/BONMATTER, es sei im Franchisevertrag zu vereinbaren, dass der Betrieb als Familienbetrieb geführt werde und der Franchisenehmer die gesetzlichen Bedingungen des Familienbetriebs zu erfüllen habe (MÜLLER/BONMATTER, a.a.O., S. 983). In rechtlicher Hinsicht zieht die Ausgestaltung als Familienbetrieb jedoch als einzige Rechtsfolge nach sich, dass das Arbeitsgesetz nicht anwendbar ist, womit unter anderem das Sonntagsarbeitsverbot entfällt (Art. 4 Abs. 1 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 ArG).