Jedoch sieht Ziffer 8 Abs. 4 Franchisevertrag vor, dass die Beschwerdeführerin der C._____ AG bei Verletzung der Betriebsund Gebrauchspflicht "ab dem ersten Tag der eingeschränkten Nutzung eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 10'000.- für jeden Tag der Vertragsverletzung" schuldet. Aufgrund der gewählten Formulierung sowie mangels Konkretisierung des Begriffs "eingeschränkte Nutzung" ergibt sich, dass der C._____ AG ein grosser Spielraum zukommt, ob sie eine Nichteinhaltung der Öffnungszeiten im Sinne von Ziffer 7 Franchisevertrag sanktioniert oder nicht. Daneben kann die C._____ AG den Franchisevertrag "zusätzlich" fristlos auflösen, wenn die Beschwerdeführerin den B._____