Franchisevertrag]). Das Verbot, die Verkaufsfläche während längerer Zeit geschlossen zu halten, ergibt in Bezug auf die Zweckumschreibungen in Ziffer 1.2 und 3 Franchisevertrag keinen Sinn. Es ist vielmehr so zu verstehen, dass die maximalen Öffnungszeiten gewährleistet werden müssen. Was mit "über längere Zeit" gemeint ist, ergibt sich aus dem Franchisevertrag nicht unmittelbar. Jedoch sieht Ziffer 8 Abs. 4 Franchisevertrag vor, dass die Beschwerdeführerin der C._____ AG bei Verletzung der Betriebsund Gebrauchspflicht "ab dem ersten Tag der eingeschränkten Nutzung eine Konventionalstrafe in Höhe von CHF 10'000.- für jeden Tag der Vertragsverletzung" schuldet.