Sie darf durch den Franchisevertrag nicht wirtschaftlich gebunden sein (z.B. keine Gewinnbeteiligung des Franchisegebers) und es dürfen sie aus dem Vertrag keine arbeitsorganisatorischen Verpflichtungen in Bezug auf Personalpolitik, Öffnungszeiten etc. treffen (SECO-Wegleitung, 004-2; ROLAND MÜLLER/ANDRÉ BONMATTER, Die juristische Person als Familienbetrieb im Sinne von Art. 4 ArG, AJP 2012 S. 982). Ansonsten fällt das Vorliegen eines Familienbetriebs im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ArG ausser Betracht.