Somit ist anhand der konkreten Ausgestaltung der einzelnen Bestimmungen des vorliegenden Franchisevertrags zu ermitteln, ob nach Massgabe des übereinstimmenden Parteiwillens die Beschwerdeführerin als Franchisenehmerin die alleinige Haftung trägt und in der Geschäftsführung unabhängig ist. Es muss ihr mithin vertraglich ein genügender unternehmerischer Spielraum zukommen. Sie darf durch den Franchisevertrag nicht wirtschaftlich gebunden sein (z.B. keine Gewinnbeteiligung des Franchisegebers) und es dürfen sie aus dem Vertrag keine arbeitsorganisatorischen Verpflichtungen in Bezug auf Personalpolitik, Öffnungszeiten etc. treffen (SECO-Wegleitung, 004-2;