Ausserdem bestünden "seitens der C._____ AG keinerlei Vorgaben", sodass die Beschwerdeführerin sich insbesondere in den explizit aufgezählten Bereichen wie Ladenöffnungszeiten und Personalpolitik "gänzlich frei von Vertragsbindung entfalten" könne (Beschwerdebeilage 9). Derart pauschale Erklärungen sind von vornherein nicht geeignet, die subjektive Auslegung des Vertrags zu ersetzen.