Demzufolge ist der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 4. Dezember 2024 (Aufgabe gleichentags per Post) eingereichten, auf den 7. Dezember 2024 (!) datierten "Bestätigung" der C._____ AG (Beschwerdebeilage 9) kein nennenswertes Gewicht beizumessen. Darin wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin "im Rahmen ihrer Geschäftsführung über die uneingeschränkte Freiheit" verfüge. Ausserdem bestünden "seitens der C._____ AG keinerlei Vorgaben", sodass die Beschwerdeführerin sich insbesondere in den explizit aufgezählten Bereichen wie Ladenöffnungszeiten und Personalpolitik "gänzlich frei von Vertragsbindung entfalten" könne (Beschwerdebeilage 9).