Gemäss Art. 18 Abs. 1 OR ist bei der Beurteilung eines Vertrages sowohl nach Form als auch nach Inhalt der übereinstimmende wirkliche Wille und nicht die unrichtige Bezeichnung oder Ausdrucksweise zu beachten, die von den Parteien aus Irrtum oder in der Absicht gebraucht wird, die wahre Beschaffenheit des Vertrags zu verbergen (Urteil des Bundesgerichts 4A_665/2016 vom 15. Februar 2017, Erw. 3.1; BGE 123 IV 61, Erw. 5c/cc; 112 II 337, Erw. 4a; mit Hinweisen).