Vor diesem Ergebnis bilden die von der Vorinstanz angewandten und in der SECO-Wegleitung empfohlenen Prüfschritte der alleinigen wirtschaftlichen Haftung und der unabhängigen Geschäftsführung keine Zusatzvoraussetzungen für Franchisebetriebe. Vielmehr handelt sich bei der alleinigen wirtschaftlichen Haftung um einen Teilgehalt der Voraussetzung, dass dem Betriebsinhaber der Betrieb gehört, und bei der unabhängigen Geschäftsführung um einen Teilgehalt der Voraussetzung, dass der Betriebsinhaber den Betrieb tatsächlich leitet. Diese Voraussetzungen beschränken sich daher nicht auf Franchisebetriebe, sondern gelten für Familienbetriebe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 ArG ganz allgemein.