2016, N. 13 zu Art. 27 EleG). Im Sinne des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) wird unter dem "Inhaber eines Betriebs oder einer Anlage" jene Person verstanden, in deren Interesse und auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird und welche die Kompetenz hat, über die Ausübung dieser Tätigkeit zu entscheiden, sie zu überwachen sowie die erforderlichen Weisungen zu erteilen (JÜRG NIKLAUS/MORRIS KNECHT, HaftpflichtKomm, a.a.O., N. 8 zu Art. 59a USG).