SR 743.0) nicht etwa nach formellen zivilrechtlichen Kriterien wie nach der Eigentümerstellung, sondern nach den tatsächlichen Umständen. Betriebsinhaber im Sinne des EleG ist derjenige, der die Verfügungs- bzw. Befehlsgewalt über die elektrische Anlage und das Betriebspersonal hat (BRIGITTA KRATZ/MARTIN LUDIN, in: Haftpflichtkommentar – Kommentar zu den schweizerischen Haftpflichtbestimmungen [HaftpflichtKomm], 1. Aufl. -9-