3.5. Im Arbeitsgesetz wird der Begriff "Betriebsinhaber" einzig in Art. 4 Abs. 1 ArG verwendet. In Bezug auf die systematische Auslegung ist indessen wesentlich, dass andere öffentlich-rechtliche Erlasse an ein Verständnis des Begriffs "Betriebsinhaber" anknüpfen, das sich nicht auf die formelle Inhaberstellung beschränkt. So bestimmt sich der "Betriebsinhaber" im Sinne des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elekzitritätsgesetz, EleG; SR 743.0) nicht etwa nach formellen zivilrechtlichen Kriterien wie nach der Eigentümerstellung, sondern nach den tatsächlichen Umständen.