O., N. 10 zu Art. 4 ArG). Dies bedeutet in Bezug auf das Franchising insbesondere, dass der Vertrag dem Betriebsinhaber einen ausreichenden Spielraum bei der Organisation und Führung der Geschäfte belässt (Urteil des Bundesgerichts 2C_129/2013 vom 1. Juli 2013, Erw. 3.1 und 3.2).