3.4. Art. 4 Abs. 1 ArG statuiert eine Ausnahme vom grundsätzlichen Geltungsbereich des Arbeitsgesetzes. Dieses bezweckt den (gewichtigen, sowohl im privaten als auch im öffentlichen Interesse liegenden) Schutz der Arbeitnehmenden. Vor diesem Hintergrund gebietet die teleologische Auslegung eine restriktive Anwendung von Art. 4 Abs. 1 ArG, zumal gerade familiäre Bindungen eine erhebliche Gefahr der Ausbeutung bzw. der Überforderung der Arbeitnehmenden bergen (BGE 139 II 529, Erw. 3.4; vgl. GEISER, a.a.O., N. 3 zu Art. 4 ArG; MÜLLER/MADUZ, a.a.O., N. 1 zu Art. 4 ArG).