Vor diesem Hintergrund würde es dem Willen des historischen Gesetzgebers widersprechen, für die Bestimmung des Betriebsinhabers einzig darauf abzustellen, wer formell über den Betrieb verfügt. Vielmehr ist aufgrund der seinerzeitigen Intentionen darauf zu schliessen, dass der Betriebsinhaber gemäss Art. 4 Abs. 1 ArG den Betrieb nicht nur "auf dem Papier", sondern tatsächlich leitet und damit den Schutz der Familienangehörigen auch effektiv gewährleisten kann.