3.3. Lehre und Praxis sehen die historische Rechtfertigung von Art. 4 Abs. 1 ArG in der Annahme des historischen Gesetzgebers, dass ein auf verwandtschaftlichen Beziehungen beruhendes Arbeitsverhältnis zwangsläufig anders ist als eines, bei der sich Arbeitnehmende und Betriebsinhaber fremd sind, und die familiären Verpflichtungen und Banden den Arbeitnehmenden genügend Schutz bieten würden (BGE 139 II 529, Erw. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1126/2012 vom 29. Juni 2013, Erw. 4.1; GEISER, N. 3 zu Art. 4 ArG; vgl. BACHMANN, a.a.O., N. 1 zu Art. 4 ArG; MÜLLER/MADUZ, a.a.O., N. 1 zu Art. 4 ArG). -8-