Dem Inhaber kommen mithin in Bezug auf das (Rechts-)Gut umfassende Befugnisse und Kompetenzen zu. In diesem Zusammenhang lässt sich auf Begriffe verweisen wie "Amtsinhaber", "Kontoinhaber", "Patentinhaber", "Markeninhaber" etc. Ausgehend von diesem Verständnis der Begriffe "Betrieb" und "Inhaber" ist der Betriebsinhaber also jene Person, welcher der Betrieb gehört und die diesen auch leitet (vgl. BGE 139 II 529, Erw. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_1126/2012 vom 29. Juni 2013, Erw. 4.1; ROLAND BACHMANN, in: Kurzkommentar Arbeitsgesetz, Basel 2018, N. 10 zu Art. 4 ArG; GEISER, a.a.O., N. 7 zu Art. 4 ArG).