Voraussetzungen dafür seien die alleinige wirtschaftliche Haftung und die unabhängige Geschäftsführung des Franchisenehmers. Im Zweifelsfall müsse der Franchisenehmer beweisen, dass er durch den Vertrag nicht wirtschaftlich gebunden ist (z.B. keine Gewinnbeteiligung des Franchisegebers) und das Geschäft unabhängig führen kann, d.h. es dürften keine arbeitsorganisatorischen Verpflichtungen in Bezug auf die Personalpolitik, Öffnungszeiten, etc. im Vertrag festgelegt sein (SECO, Wegleitung zum Arbeitsgesetz und zu den Verordnungen 1 und 2 [SECO-Wegleitung], Bern 2024, 004-1 f.).